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Dieses Thema hat 1 Antworten
und wurde 276 mal aufgerufen
 Politik
Thomas Lechner Offline

Bundeskanzler a.D


Beiträge: 531

21.09.2006 21:31
Verkündungen Antworten

Hier werden die Gesetze durch den Bundespräsidenten verkündet

Robert F. Senix Offline




Beiträge: 44

25.09.2006 17:44
#2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JaschGe) Antworten
Jugendarbeitsschutzgesetz (JaschGe)

§1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Beschäftigungen von Personen, die noch nicht volljährig, also 18 Jahre alt sind.

§2 Arbeitszeiten
(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne Ruhepausen (§5)
(2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen.

§3 Dauer der Arbeitszeit
(1) Jugendliche Personen bis 16 Jahre, dürfen nicht über die Arbeitszeit am Tag von acht Stunden sowie 40 Stunden wöchentlich schreiten.
(2) Wenn an einzelnen Wochentagen die Arbeitszeit weniger als acht Stunden beträgt, kann diese Person an übrigen Werktagen derselben Wochen achteinhalb Stunden beschäftigt werden.

§4 Berufsschule
(1) Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen für die Teilnahme an Berufschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht
1. vor einem vor 9Uhr beginnenden Unterricht,
2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche.
3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens je 25 Stunden an mindestens fünf Tagen: zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu 2 Stunden wöchentlich zulässig.

§5 Ruhepausen
(1) Jugendliche müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Ruhepausen müssen mindestens betragen.
1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis sechs Stunden,
2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.
Als Ruhepause gilt eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

§6 Schichtzeit
Bei einer Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (§2 Abs. 2) 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhandlung, auf Bau- und Montagsgesellen 11 Stunden nicht überschreiten.

§7 Tägliche Freizeit
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.

§8 Nachtruhe
(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.
(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen
1. im Gaststätten- und Schaustellergewebe bis 22 Uhr
2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,
4. in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr beschäftigt werden.
(3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden.
(4) An einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen Jugendliche auch nach Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt.

§9 Erstuntersuchung
(1) Ein Jugendlicher der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn
1. er innerhalb der letzten vierzehn Monaten von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

§10 Erste Nachuntersuchung
(1) Ein Jahr nach der Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitsgeber die Bescheinigung darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung).
(2) Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen.





Robert F. Senix


Neustaat, 25.September.2006

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