Ich schlage vor das das momentane Wahlrecht an ein Verhältniswahlrecht angepasst wird! Das heißt es wird nicht mehr so sein das die Partei die ein Bundesland gewinnt eine anzahl von Stühlen bekommt. Es wird so sein das am ende alles zusammen gezählt wird und dann umgerechnet!
Zitat von Thomas LechnerIch schlage vor das das momentane Wahlrecht an ein Verhältniswahlrecht angepasst wird! Das heißt es wird nicht mehr so sein das die Partei die ein Bundesland gewinnt eine anzahl von Stühlen bekommt. Es wird so sein das am ende alles zusammen gezählt wird und dann umgerechnet!
So weit ich folgen kann ist es für mich in Ordnung!
(1) Der Bundestag wird spätestens zwei Monate nach Beginn der letzten Wahl neu gewählt.
(2) Spätestens drei Tage vor Wahlbeginn verkündet das Wahlamt die anstehenden Wahlen.
(3) Zur Wahl stellen sich Parteilisten und Einzelkandidaten. Einreichung von Kandidaturen sind bis zu einen Tage vor Beginn der Wahl möglich.
(4) Als Einzelkandidaten dürfen alle wahlberechtigten Buerger antreten.
(5) Listen dürfen nur von Parteien aufgestellt werden, die dem Parteiengesetz entsprechen. Jede Liste muss mindestens zwei Kandidaten aufweisen. Die Kandidaten sind zu reihen.
(6) Die wahlberechtigten Bürger haben 9 Stunden lang Zeit, ihre Stimmen abzugeben.
(7) Stichtag für aktive und passive Wahlberechtigung ist der letzte Tag der Wahl.
(8) Jeder Wähler hat eine Stimme, die er auf Parteilisten, und Einzelkandidaten verteilen kann.
(9) Zur Auswertung der Wahl wird die Wahlzahl bestimmt. Diese berechnet sich aus Anzahl abgegebener Stimmen geteilt durch Anzahl Sitze, gerundet auf die nächste ganze Zahl (kaufmännische Rundung).
(10) Direktkandidaten sind ebenfalls gewählt, wenn ihre Stimmzahl als Direktkandidat mindestens der Wahlzahl entspricht.
(11) Einzelkandidaten sind ebenfalls gewaehlt, wenn die Summe ihrer Stimmzahl als Direktkandidat und als Einzelkandidat mindestens der Wahlzahl entspricht.
(12) Für die Berechnung der auf die Parteilisten entfallenden Sitze, werden die Stimmen für die Parteiliste und die Stimmen für die Direktkandidaten dieser Parteiliste zusammengezählt. Diese werden im folgenden Stimmenzahl der Parteiliste genannt.
(13) Für die Berechnung der weiteren Sitze werden nur Parteilisten herangezogen, deren Stimmenzahl mindestens der Wahlzahl entspricht.
(14) Die Listensitze werden auf die Kandidaten der Liste gemaess ihrer Reihenfolge verteilt,
(15) Der Wahlamtsleiter erstellt unter Beachtung von (17) zugleich eine Tabelle, welcher Parteiliste die nachfolgenden Sitze zuständen. Beim Ausscheiden eines Einzelkandidaten wird dementsprechend der Sitz an die Parteilisten verteilt.
(16) Beim Ausscheiden eines Senators einer Parteiliste bestimmt die Partei binnen 3 Tagen einen Nachfolger. Andernfalls wird ein Nachrücker gemäß (19) bestimmt.
(17) Nach einer Wahl wählt der Bundestag innerhalb von einer Wochen den Bundestagspräsidenten. Die Wahl leitet der Bundespräsident. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit findet innerhalb einer Woche eine Stichwahl statt. Der Bundespräsident nimmt die vereidigt vor.
§2 Schlussbestimmung
(1)Der Bundestag wird nach der Annahme des Gesetzes, gem. des BWG neu gewählt.