§ 1 Allgemeines (1) Das Land ist ein Bundesland der Bundesrepublik Neustaat. (2) Hauptstadt des Bundeslandes ist --------. (3)Die Rechtsprechung ruht auf dem Obersten Gericht von Neustaat
§ 2 Grundsätze der Verfassung (1) Das Volk bekennt sich zu den Menschenrechten als Grundlage der staatlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit. (2) Die in der Verfassung der Bundesrepublik Neustaat festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht.
§ 3 Grundrechte der Bürger (1) Jeder Bürger erhält das aktive und passive Wahlrecht zwei Wochen nach der Bestätigung der Staatsbürgerschaft des Landes Attekarien. (2) Jeder Bürger ist Mitglied des Landtags und kann als dieses mit über Gesetzentwürfe diskutieren und abstimmen.
§ 4 Der Landtag (1) Der Landtag ist das alleinige Verfassung gebende und gesetzgebende Organ des Bundeslandes. (2) Der Landtag besteht aus allen im Bundesland beheimateten Bürgern. (3) Der Ministerpräsident sitzt dem Landtag vor. (4) Zu einem rechtsgültigen Beschluss des Landtags ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Bürger erforderlich. (5) Zur Annahme oder zur Änderung der Verfassung ist die Zustimmung von mindestens der Zweidrittelmehrheit aller Abgeordneten erforderlich.
§ 5 Der Ministerpräsident (1) Der Ministerpräsident wird von der wahlberechtigten Bevölkerung mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von drei Monaten gewählt. Kandidieren darf jeder wahlberechtigte Bürger der im betreffendem Land lebt. (2) Der Ministerpräsident kann durch einen Beschluss des Landtages mit Dreifünftelmehrheit abberufen werden. (3) Sollte der scheidende Ministerpräsident inaktiv sein oder seinen Rücktritt erklärt haben, ist der stellvertretende Ministerpräsident ermächtigt die Vereidigung des nachfolgenden Ministerpräsidenten vorzunehmen. (4) Der in Abschnitt 3 geforderte Eid lautet: Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. (5) Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Landesminister. Jedem Landesminister kann zwei Ressorts inne haben. (6) Ministerpräsident kann nicht werden wer, 1. Ein solches Amt in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Neustaat innehat 2. Bundeskanzler oder Bundespräsident ist 3. Von einem Neustaatischen Gericht für unwählbar erklärt ist
§ 6 Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten (1) Der Minsterpräsident muss bei Amtsantritt einen Stellvertreter ernennen. (2) Der Stellvertreter muss den Ministerpräsidenten bei Abwesenheit vertreten. (3) Sollte der Ministerpräsident inaktiv sein oder seinen Rücktritt erklärt haben, so übernimmt der Stellvertreter das Amt des Ministerpräsidenten bis ein neuer gewählt und vereidigt worden ist. (4) Sollte der Stellvertreter inaktiv sein, zurücktreten oder seinen Aufgaben nicht nachkommen, so muss der Minsterpräsident den Stellvertreter absetzten und einen neuen ernennen.
§7 Die Landesregierung (1) Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten dessen Stellvertreter sowie den Landesministern (2) Die Landesregierung stellt einmal im Monat einen Haushaltsplan auf. Er bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der Abgeordneten des Landtags Die Landesminister legen beim Amtsantritt folgenden Eid ab: Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.
§ 8 Schlussbestimmungen (1) Diese Verfassung des Bundeslandes tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft