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VerfassungPräambel
Wir, das Volk der Neustaatler, von dem Willen geleitet, unseren Bund zu vervollkommnen, die Gerechtigkeit zu wahren, die Ruhe im Innern zu sichern, das allgemeine Wohl zu fördern und das Glück der Freiheit uns selbst und unseren Nachkommen zu bewahren, haben im Bewusstsein unserer Verantwortung gegenüber der Geschichte den Provisorischen Senat beauftragt, diese Reichenausche Bundesverfassung zu formulieren und zu begründen.
Artikel 1 - Die Grundrechte
[1] Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
[2] Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
[3] Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
[4] Politisch Verfolgte haben ein Recht auf Asyl.
Artikel 2 - Die Bürgerrechte
[1] Alle Bürger haben das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, freie Äußerung der Meinung und freie Ausübung der Religion. Diese Freiheiten können aber nur soweit gelten, bis die Freiheit eines anderen durch diese eingeschränkt wird.
[2] Alle Bürger haben das Recht, zu Zwecken, die der Verfassung und den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine, Gesellschaften und Parteien zu bilden. Die Gründung von Parteien unterliegt den Regelungen eines Bundesgesetzes.
[3] Alle reichenauschen Bürger genießen Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet.
[4] Das Eigentumsrecht aller Bürger wird gewährleistet.
[5] Das aktive und passive Wahlrecht hat jeder Staatsbürger, der mindestens 7 Tage in Neustaat eingebürgert ist.
Artikel 3 - Das Bundesgebiet
[1] Das Bundesgebiet besteht aus den Ländern Reichenau, Amanien und Niederbergen .
Weitere Gebiete können durch ein Bundesgesetz in das Bundesgebiet aufgenommen werden.
[2] Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden. Entsprechende Maßnahmen ergehen durch Bundesgesetz, welches der Bestätigung durch einen Volksentscheid in den betroffenen Ländern bedarf.
[3] Wenn ein Land die ihm nach der Verfassung oder einem anderen Gesetz obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestags die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land zur Erfüllung seiner Pflicht anzuhalten.
Artikel 4 - Staatsbürgerschaft
Für das Bundesgebiet besteht eine einheitliche Staatsangehörigkeit. Sie wird nach den Bestimmungen eines Bundesgesetzes erworben und verloren.
Artikel 5 - Hauptstadt und Symbole des Bundes
[1] Die Bundesfahne zeigt den Bundesadler auf Blauen hintergrund.
[2] Die Bundeshauptstadt ist Klauth.
[3] Der Nationalfeiertag wird am 18. August eines jeden Jahres begangen.
[4] Durch ein Gesetz können weitere Festtage eingeführt werden
Artikel 6 - Bundesgesetze
[1] Innerhalb des Bundesgebietes übt der Bund das Recht der Gesetzgebung aus.
[2] Bundesgesetze gehen den Landesgesetzen vor.
[3] Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung und Entscheidung über
die Beziehungen zum Ausland, der Staatsangehörigkeit, der Verfassung, dem Finanz- und Münzwesen, der Polizei und dem Verfassungsschutz, die Einrichtungen des Bundes und der Bundesbehörden, sowie der Verteidigung.
Artikel 7 - Gesetzgebung und Verkündung
[1] Die Bundesgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundestag. Gesetzesvorlagen werden von der Bundesregierung oder aus der Mitte des Bundestags eingebracht.
[2] Der Bundespräsident hat die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze auszufertigen und im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Artikel 8 - Der Bundestag
[1] Der Bundestag besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, die in einer allgemeinen, gleichen, unmittelbare und geheime Wahl für vier Wochen bestimmt werden.
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
[2] Die Mitglieder des Bundestag führen den Titel Mitgieder des Bundestags (abgekürzt MdB) und sind an keine Aufträge und Weisungen gebunden, sondern nur ihrem Gewissen unterworfen.
[3] Der Bundestag verhandelt öffentlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Zu einem Beschluss des Bundestag ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich, sofern die Verfassung kein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt.
Vor dem Abschluss völkerrechtlicher Verträge ist eine Abstimmung des Bundestags über diese zwingend erforderlich.
[4] Neben den MdB haben auch der Bundespräsident und der Bundeskanzler Rederecht im Bundestag, sowie die Bundesminister.
[5] Die Mitglieder des Bundestag bestimmen nach der Geschäftsordnung aus ihren Reihen den Bundestagspräsidenten. Der Bundestagspräsident hat den Vorsitz im Senat und übt das Hausrecht aus.
[6] Der Bundestag kann durch die Mehrheit seiner MdB sich selber auflösen, Neuwahlen finden innerhalb einer Woche statt.
Artikel 9 - Änderung der Bundesverfassung
[1] Eine Änderung der Verfassung, durch die die freiheitliche und demokratische Grundordnung beseitigt würde, ist unzulässig.
[2] Beschlüsse des Bundestags auf Abänderung der Verfassung kommen nur zustande, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Bundestags dieser Änderung zustimmen und wenn der Wortlaut des Beschlusses die Verfassung ausdrücklich ändert.
Artikel 10 - Der Bundespräsident
[1] Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Neustaat. Er vertritt den Bund nach außen, entlässt Bundesbeamte und übt das Begnadigungsrecht aus.
[2] Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der absoluten Mehrheitswahl für eine Amtszeit von fünf Wochen gewählt. Näheres regelt ein Bundesgesetz. Wiederwahl ist zulässig.
[3] Vor Ablauf der Amtszeit kann der Bundespräsident auf Antrag des bundestags durch abstimmung seines Amtes enthoben werden. Die Ablehnung der Amtsenthebung durch die Senatsabstimmung gilt nicht als erneute Wahl.
[4] Der Bundestagspräsident vertritt den Bundespräsidenten in dessen Abwesenheit oder bei vorzeitiger Erledigung der Präsidentschaft bis zu einer neuen Wahl.
Artikel 11 - Die Bundesregierung
[1] Der Bundeskanzler gestaltet als Leiter der Bundesregierung die Bundespolitik und trägt dafür die Verantwortung. Er wird durch den Bundestag auf Vorschlag des Bundespräsidenten für 4 Wochen gewählt, vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen und vor dem Senat vereidigt.
[2] Der Bundeskanzler beruft aus den Reihen der Bundesminister einen Stellvertreter. Dieser leitet die Regierungsgeschäfte bei vorübergehender Abwesenheit des Bundeskanzlers.
[3] Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzler vom Bundespräsidenten ernannt, entlassen und vereidigt.
Der Zuschnitt der Bundesministerien und deren Untereinheiten, die Besetzung und Entlassung dieser Positionen liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Bundeskanzlers.
[4] Das Amt des Bundeskanzlers und der Bundesminister endet durch Tod, Rücktritt, Verlust der Staatsbürgerschaft oder Amtsenthebung durch das Oberste Gericht. Es endet in jedem Fall mit der Ernennung eines neuen Bundeskanzlers. Die Ämter der Minister enden in jedem Fall mit jeder Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
[5] Im falle des Totes des Kanzlers übernimmt der Vizekanzler bis zur Wahl eines Nachfolgers die Amtsgeschäfte
Artikel 12 - Das Oberste Bundesgericht
[1] Die Judikative auf Bundesebene obliegt dem Obersten Bundesgericht.
Das Oberste Bundesgericht ist die höchste Instanz in allen bundesrechtlichen Fragen. Gegen seine Entscheidungen kann einmal Revision eingelegt werden.
[2] Das Oberste Bundesgericht ist befugt Verwaltungsakte und Erlasse von Bundesbehörden sowie einfache Bundesgesetze aufzuheben, wenn diese mit der Bundesverfassung im Widerspruch stehen.
[3] Das Oberste Bundesgericht kann jedoch umstrittene Bundesgesetze auch vorerst in Kraft lassen und den Bundestag unter Setzung einer Frist zu einer entsprechenden Änderung auffordern.
[4] Das Gericht kann in jedem Fall nur auf Anrufung und nicht durch Eigeninitiative tätig werden. Ausnahmen regelt ein Bundesgesetz.
[5] Das Oberste Bundesgericht besteht aus mindestens einem Obersten Bundesrichter und höchstens zwei weiteren Richtern. Gibt es mehrere Mitglieder, so müssen ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit getroffen werden. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Obersten Richters.
Der Oberste Bundesrichter wird alle 4 Monate vom Bundestag nach Nominierung durch den dafür zuständigen Minister bestimmt.
Artikel 13 - Die Bundesrichter
[1] Alle Bundesrichter sind weisungsfrei und unabhängig. Sie sind nur den Gesetzen unterworfen und haben nach ihrem besten Wissen und Gewissen zu entscheiden.
[2] Die Richter dürfen in einer Partei aktiv sein oder der Legislative oder Exekutive auf Bundesebene angehören.
Artikel 14 - Die Bundesstaatsanwaltschaft
[1] Der Bundesstaatsanwalt wird vom für Justiz zuständigen Bundesminister ernannt.
[2] Der Bundesstaatsanwalt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Mitarbeiter ernennen.
[3] Die Art und Weise der Tätigkeit der Bundesstaatsanwaltschaft bestimmt ein Bundesgesetz.
Artikel 15 - Das Amtsgelöbnis
[1] Der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, die MdB, die Bundesrichter sowie sämtliche anderen Staatsdiener Reichenaus leisten bei ihrem Amtsantritt ein Amtsgelöbnis.
[2] Das Amtsgelöbnis muß in folgender Form vorgetragen werden:
"Ich, [hier nennt der/die Eidleistende seinen/ihren vollständigen Namen],
gelobe hiermit, daß ich die Verfassung und die Gesetze des Bundes wahre und in demokratischem Geiste verteidige, dem Lande ohne Eigennutz diene, die Rechte aller Bürger schütze und die mir übertragenen Aufgaben pflichtgemäß und gewissenhaft erfülle, werde."
Der Eid kann durch eine beliebige religiöse Beteuerung erweitert werden.
Artikel 16 - Überleitungsbestimmungen
[1] Die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verfassung bestellten Amtsträger führen Ihr Amt übergangsweise fort, bis das Amt gemäß den Regelungen dieser neuen Verfassung besetzt werden kann.
[2] Der Provisorische Bundestag benennt einen Wahlleiter für die nach dieser Verfassung schnellstmöglich anstehenden Wahlen.
[3] Der Präsident des Provisorischen Bundestag leitet die erste konstituierende Sitzung des erstmalig gewählten Bundestags.
Artikel 17 - Schlussbestimmungen
[1] Der Adel ist abgeschafft. Die vorhandenen Adelsbezeichnungen dürfen ausschließlich als Namensteil weitergeführt werden.
[2] Der Staat, der durch diese Bundesverfassung begründet wird, führt die Bezeichnung "Bundesrepublik Neustaat".
[3] Nach Verkündung dieser Verfassung und nachdem ein Wahlleiter für die anstehenden Wahlen bestellt wurde, löst sich der Provisorische Bundestag selbst auf.
Artikel 18 - Inkrafttreten
Diese Verfassung tritt sofort in Kraft, wenn Sie von den Mitgliedern des Bundestag unterschrieben und von dem Bundespräsidenten verkündet wurde.
Die Ämter sollen selbstverständlich erhalten bleiben! Genau wie das Bundesgebiet.