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Dieses Thema hat 21 Antworten
und wurde 1.131 mal aufgerufen
 Bundestag
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Robert F. Senix Offline




Beiträge: 44

24.08.2006 18:33
[Vorschlag] Jugendarbeitsschutzgesetz Antworten
[Vorschlag] Jugendarbeitsschutzgesetz (JaschGe)

§1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Beschäftigungen von Personen, die noch nicht volljährig, also 18 Jahre alt sind.

§2 Arbeitszeiten
(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne Ruhepausen (§5)
(2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen.

§3 Dauer der Arbeitszeit
(1) Jugendliche Personen bis 16 Jahre, dürfen nicht über die Arbeitszeit am Tag von acht Stunden sowie 40 Stunden wöchentlich schreiten.
(2) Wenn an einzelnen Wochentagen die Arbeitszeit weniger als acht Stunden beträgt, kann diese Person an übrigen Werktagen derselben Wochen achteinhalb Stunden beschäftigt werden.

§4 Berufsschule
(1) Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen für die Teilnahme an Berufschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht
1. vor einem vor 9Uhr beginnenden Unterricht,
2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche.
3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens je 25 Stunden an mindestens fünf Tagen: zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu 2 Stunden wöchentlich zulässig.

§5 Ruhepausen
(1) Jugendliche müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Ruhepausen müssen mindestens betragen.
1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis sechs Stunden,
2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.
Als Ruhepause gilt eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

§6 Schichtzeit
Bei einer Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (§2 Abs. 2) 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhandlung, auf Bau- und Montagsgesellen 11 Stunden nicht überschreiten.

§7 Tägliche Freizeit
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.

§8 Nachtruhe
(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.
(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen
1. im Gaststätten- und Schaustellergewebe bis 22 Uhr
2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,
4. in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr beschäftigt werden.
(3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden.
(4) An einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen Jugendliche auch nach Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt.

§9 Erstuntersuchung
(1) Ein Jugendlicher der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn
1. er innerhalb der letzten vierzehn Monaten von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

§10 Erste Nachuntersuchung
(1) Ein Jahr nach der Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitsgeber die Bescheinigung darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung).
(2) Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen.





Robert F. Senix


Neustaat, 24.August.2006

Thomas Barzel Offline

Ministerpräsident Niederbergen, Bundesratspräsident, Minister für Justiz und Finanzen(Niederbergen), MdUA


Beiträge: 281

26.08.2006 19:35
#2 RE: [Vorschlag] Jugendarbeitsschutzgesetz Antworten

Zitat von Robert F. Senix
[Vorschlag] Jugendarbeitsschutzgesetz (JaschGe)
§1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Beschäftigungen von Personen, die noch nicht volljährig, also 18 Jahre alt sind.
§2 Arbeitszeiten
(1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne Ruhepausen (§5)
(2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen.
§3 Dauer der Arbeitszeit
(1) Jugendliche Personen bis 16 Jahre, dürfen nicht über die Arbeitszeit am Tag von acht Stunden sowie 40 Stunden wöchentlich schreiten.
(2) Wenn an einzelnen Wochentagen die Arbeitszeit weniger als acht Stunden beträgt, kann diese Person an übrigen Werktagen derselben Wochen achteinhalb Stunden beschäftigt werden.
§4 Berufsschule
(1) Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen für die Teilnahme an Berufschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht
1. vor einem vor 9Uhr beginnenden Unterricht,
2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche.
3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens je 25 Stunden an mindestens fünf Tagen: zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu 2 Stunden wöchentlich zulässig.
§5 Ruhepausen
(1) Jugendliche müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Ruhepausen müssen mindestens betragen.
1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis sechs Stunden,
2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.
Als Ruhepause gilt eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
§6 Schichtzeit
Bei einer Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (§2 Abs. 2) 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhandlung, auf Bau- und Montagsgesellen 11 Stunden nicht überschreiten.
§7 Tägliche Freizeit
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.
§8 Nachtruhe
(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.
(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen
1. im Gaststätten- und Schaustellergewebe bis 22 Uhr
2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,
4. in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr beschäftigt werden.
(3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden.
(4) An einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen Jugendliche auch nach Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt.
§9 Erstuntersuchung
(1) Ein Jugendlicher der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn
1. er innerhalb der letzten vierzehn Monaten von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
§10 Erste Nachuntersuchung
(1) Ein Jahr nach der Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitsgeber die Bescheinigung darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung).
(2) Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen.
Robert F. Senix
Neustaat, 24.August.2006
sehr gut!!
------------------

Bundeskanzler a.D

Thomas Lechner Offline

Bundeskanzler a.D


Beiträge: 531

11.09.2006 15:55
#3 RE: [Vorschlag] Jugendarbeitsschutzgesetz Antworten

Ich bitte den Bundetagspräsidenten die Abstimmung einzuleiten!

Thomas Barzel Offline

Ministerpräsident Niederbergen, Bundesratspräsident, Minister für Justiz und Finanzen(Niederbergen), MdUA


Beiträge: 281

11.09.2006 16:35
#4 RE: [Vorschlag] Jugendarbeitsschutzgesetz Antworten

Zitat von Thomas Lechner
Ich bitte den Bundetagspräsidenten die Abstimmung einzuleiten!
Dann kann man lange warten!
------------------

Bundeskanzler a.D

Robert F. Senix Offline




Beiträge: 44

13.09.2006 12:08
#5 RE: [Vorschlag] Jugendarbeitsschutzgesetz Antworten

*wartet ungeduldich*

Thomas Lechner Offline

Bundeskanzler a.D


Beiträge: 531

13.09.2006 12:15
#6 RE: [Vorschlag] Jugendarbeitsschutzgesetz Antworten

Zitat von Robert F. Senix
*wartet ungeduldich*
*selber macht*

Stimmen Sie den Gesetz zu?

Ja
Nein
Enthaltung

Thomas Lechner Offline

Bundeskanzler a.D


Beiträge: 531

13.09.2006 12:15
#7 RE: [Vorschlag] Jugendarbeitsschutzgesetz Antworten

JA

Thomas Barzel Offline

Ministerpräsident Niederbergen, Bundesratspräsident, Minister für Justiz und Finanzen(Niederbergen), MdUA


Beiträge: 281

16.09.2006 12:30
#8 RE: [Vorschlag] Jugendarbeitsschutzgesetz Antworten

Ja
------------------

Bundeskanzler a.D

Hans von Lohen Offline

Bundestagspräsident, MdB, Staatsanwalt


Beiträge: 77

16.09.2006 12:31
#9 RE: [Vorschlag] Jugendarbeitsschutzgesetz Antworten

Ja

John F. Wennedy jr. Offline

Minister für Inneres, Minister für Wirtschaft, MdUA


Beiträge: 29

16.09.2006 13:06
#10 RE: [Vorschlag] Jugendarbeitsschutzgesetz Antworten

*schnarch*

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