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Besoldungsverordnung (BV)§ 1 Grundlagen
(1) Diese Verordnung regelt die Entlohnung von Mitarbeitern und Angehörigen von Bundesorganen.
(2) Diese Verordnung wird auf Grundlage das Gesetz zur Besoldung von Staatsdienern (GeBS) erlassen.
§ 2 Auszahlung
(1) Folgende Staatsämter werden von den genannten Stellen bezahlt:
• Kanzler – Kanzleramt (5500 NM)
• Bundestagspräsident - Bundespräsident (4900 NM)
• Richter - Justizministerium (3900 NM)
• Minister des Bundes - Finanzministerium (1200 NM)
• Abgeordnete - Bundestagspräsident (990-1900 NM)
• Staatsanwalt - Justizministerium (1233 NM)
• Botschafter - Außenministerium (200 NM)
• Leiter von Bundesämtern - verantwortliches Ministerium (340-900 NM)
• Staatssekretäre - verantwortliches Ministerium (560-780 NM)
• Sonstige - verantwortliches Ministerium (Nach Vereinbarung)
(2) Im Falle der vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit einer dieser Stellen zahlt der Finanzminister aus.
§ 3 Besoldung der Richter an den unteren Gerichten, des Pflichtverteidigers und der Schöffen
(1) Die Besoldung der Richter am VGH, SGH und ZGH beträgt 1400,- NM pro Monat.
(2) Bezieht ein Richter an einem unteren Gericht außerdem Besoldung gemäß den Stufen B oder C oder Besoldung als Mitglied einer Landesregierung, so verringert sich die Besoldungshöhe auf 600,- NM pro Monat, gleiches gilt für den Staatsanwalt.
(3) Schöffen erhalten pro abgeschlossener Verhandlung 250,- NM.
(4) Pflichtverteidiger erhalten pro abgeschlossene Verhandlung 750,- NM.
§ 4 Besoldung von Leitern
(1) Die Höhe der Besoldung von Leitern von Ämtern beträgt:
• Leiter des Wahlamtes - 600 NM
• Direktor der Zentralbank - 600 NM
• Leiter des Presseamtes - 600 NM
• Leiter des Bundesamtes für Integration - 600 NM
• Staatsanwalt - 1.000 NM
§ 5 Botschafterbesoldung
(1) Die Grundbesoldung eines Botschafters beträgt 200,-NM pro Monat.
(2) Ein Botschafter erhält pro ausführlichem Bericht(mind. 50 Wörter), den er über den aktuellen Stand des zu betreuenden Landes abgibt, 50 NM. Pro Monat werden max. 4 Berichte besoldet.
(3) Ein Botschafter erhält für Aktionen, die er in dem zu betreuenden Land vollführt, einen Leistungsbonus von max. 400 NM pro Monat. Diese Bonus sind nur auf Rücksprache mit dem amtierenden Außenminister zu erhalten.
§ 6 Sonstige
(1) Die Besoldung von sonstigen Mitarbeitern wird vom jeweils zuständigen Fachminister individuell ausgehandelt. Das Kabinett muss dem Verhandlungsergebnis zustimmen.
(2) Endbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Verkündung in Kraft in Kraft.